RESOLUTION 61/193

IV. Resolutionen auf Grund der Berichte des Zweiten Ausschusses 280

RESOLUTION 61/193

Verabschiedet auf der 83. Plenarsitzung am 20. Dezember 2006, ohne Abstimmung,

auf Empfehlung des Ausschusses (A/61/422/Add.1 und Corr.1, Ziff. 24)74.

61/193. Internationales Jahr der Wälder 2011

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung

ihres Bekenntnisses zu der Nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Grundsatzer-klärung für einen weltweiten Konsens über die Bewirtschaftung, Erhaltung und nach-haltige Entwicklung aller Arten von Wäldern und der Agenda 2176, die auf der Konfe-renz der Vereinten Nationenüber Umwelt und Entwicklung verabschiedet wurden, der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen, die auf dem Millenniums-Gipfel 2000 verabschiedet wurde, sowie der Erklärungvon Johannesburg über nachhaltige Entwicklungund dem Durchführungsplan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung, die auf dem 2002 in Johannesburg (Südafrika) abgehaltenen Weltgipfel für nachhal-tige Entwicklung verabschiedet wurden,

unter Hinweis

auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt80, das Rahmenübereinkom-men der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das Übereinkommen der Ver-einten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, und andere einschlägige Übereinkünfte, die sich mit der Komplexität der die Wälder betreffenden

Fragen befassen,

in der Erkenntnis,

dass Wälder und eine nachhaltige Waldbewirtschaftung maßgeblich zur nachhaltigen Entwicklung, zur Armutsbeseitigung und zur Erreichung der international vereinbar-ten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniums- Entwicklungsziele, beitragen können,

unter Hinweis

auf den Beschluss 2006/230 des Wirtschafts-und Sozialrats vom 24. Juli 2006, unter Betonung der Notwendigkeit einer nachhaltigen Bewirtschaftung aller Arten von Wäl-dern, einschließlich sensibler Waldökosysteme,

in der Überzeugung,

dass auf allen Ebenen konzertierte, gezielte bewusstseinsbildende Maßnahmen durchgeführt werden sollen, um die nachhaltige Bewirtschaftung, die Erhaltung und die nachhaltige Entwicklung aller Arten von Wäldern zum Nutzen heutiger und künf-tiger Generationen zu stärken,

1.beschließt,

das Jahr 2011 zum Internationalen Jahr der Wälder zu erklären;

2. ersucht

das Sekretariat des Waldforums der Vereinten Nationen, Teil der Sekretariats-Hauptabteilung Wirtschaftliche und Soziale Angelegenheiten, in Zusammenarbeit

mit den Regierungen, der Waldpartnerschaft und den internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen und Prozessen sowie den in Betracht kommenden wichtigen Gruppen als Koordinierungsstelle für die Durchführung des Jahres zu fun-gieren;

3. bittet

insbesondere die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nati-onen, die den Vorsitz der Waldpartnerschaft führt, die Durchführung des Jahres im

Rahmen ihres Mandats zu unterstützen;

4. fordert

die Regierungen, die zuständigen regionalen und internationalen Organisationen und die wichtigen Gruppen auf, die Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Jahr zu unter-stützen, unter anderem durch freiwillige Beiträge, und ihre einschlägigen Aktivitäten mit dem Jahr zu verbinden;

5. ermutigt

die Mitgliedstaaten, die internationalen Organisationen und die wichtigen Gruppen, freiwillige Partnerschaften zu bilden, um die Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Jahr auf lokaler und nationaler Ebene zu erleichtern und zu fördern, so indem sie Na-tionalkomitees einsetzen oder Koordinierungsstellen in ihren jeweiligen Ländern be-nennen;

6. ersucht

den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer vierundsechzigsten Tagung einen Bericht über den Stand der Vorbereitungen für das Jahr vorzulegen.

74 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde im Ausschuss eingebracht von:

Ägypten, Afghanistan, Albanien, Andorra, Angola, Argentinien, Aserbaidschan, Äthiopien, Belarus, Belize, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Burundi, Chile, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Ecuador, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, El Salva-dor, Eritrea, Gabun, Gambia, Georgien, Grenada, Guatemala, Guinea, Haiti, Honduras, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Japan, Kam-bodscha, Kenia, Kongo, Kroatien, Lesotho, Libanon, Mada-gaskar, Malawi, Malaysia, Marokko, Mexiko, Moldau, Mongolei, Nicaragua, Palau, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Polen, Russische Föderation, Sambia, Senegal, Serbien, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Spanien, Sudan, Suriname, Swasiland, Thailand, Togo, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Vereinigte Republik Tansania, Vietnam, und Zentralafrikanische Republik.

75 Report of the United Nations Conference on Environment and Development, Rio de Janeiro, 3–14 June 1992, Vol. I, Resolutions Adopted by theConference (United Nations publication, Sales No. E.93.I.8 und Korrigendum), Resolution 1, Anlage III.

76 Ebd., Anlage II. In Deutsch verfügbar unter http://www.un.org/Depts/german/conf/agenda21/agenda_21.pdf.

77 Siehe Resolution 55/2.

78 Report of the World Summit on Sustainable Development, Johannesburg,South Africa, 26 August–4 September 2002 (United Nations publication, Sales No. E.03.II.A.1 und Korrigendum), Kap. I, Resolution 1, Anlage. In Deutsch verfügbar unter http://www.un.org/Depts/german/

conf/jhnnsbrg/a.conf.199-20.pdf.

79 Ebd., Resolution 2, Anlage. In Deutsch verfügbar unter http://

HYPERLINK „http://www.un.org/Depts/german/conf/jhnnsbrg/a.conf.199-20.pdf“ www.un.org/Depts/german/conf/jhnnsbrg/a.conf.199-20.pdf.

80 United Nations, Treaty Series, Vol. 1760, Nr. 30619. Deutsche Übersetzung:

dBGBl. 1993 II S. 1741; LGBl. 1998 Nr. 39; öBGBl.

Nr. 213/1995; AS 1995 1408.

81 Ebd., Vol. 1771, Nr. 30822. Deutsche Übersetzung: dBGBl. 1993 II

S. 1783; LGBl. 1995 Nr. 118; öBGBl. Nr. 414/1994; AS 1994 1052.

82 Ebd., Vol. 1954, Nr. 33480. Deutsche Übersetzung: dBGBl. 1997 II

S. 1468; LGBl. 2000 Nr. 69; öBGBl. III Nr. 139/1997; AS 2003 788

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